Allgemeine Geschäftsbedingungen
Habibi Reinigung, Inhaber Mortaza Habibi, Kasernenstrasse 35, 7000 Chur. Fassung vom 26. August 2026.
A. Allgemeine Bestimmungen
A1 Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen Habibi Reinigung, Inhaber Mortaza Habibi (nachfolgend "wir"), und dem Auftraggeber (nachfolgend "Kunde"). Sie gelten mit der Annahme einer Offerte, spätestens mit der ersten Leistungserbringung als angenommen.
Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Individuelle Vereinbarungen in der Offerte gehen diesen Bedingungen vor.
A2 Leistungen und Umfang
Wir erbringen Unterhaltsreinigung für Büros, Praxen, Fitness- und Kampfsportstudios sowie Gewerberäume, dazu Fensterreinigung. Wohnungs- und Endreinigungen sowie Bauendreinigungen sind nicht Teil unseres Angebots.
Der Leistungsumfang ergibt sich abschliessend aus dem Leistungsverzeichnis in der Offerte. Was dort nicht steht, ist nicht geschuldet. Zusatzarbeiten werden vorher schriftlich offeriert. Kleinere Arbeiten von weniger als 30 Minuten erbringen wir ohne Verrechnung, sofern wir ohnehin vor Ort sind.
A3 Offerte und Vertragsschluss
Offerten sind 30 Tage gültig und beruhen auf den Angaben des Kunden sowie auf der Besichtigung. Der Preisrechner auf unserer Website liefert einen Richtwert und ist keine Offerte.
Weichen die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich von der Grundlage der Offerte ab, etwa bei deutlich grösserer Fläche, mehr Nasszellen oder erschwertem Zugang, informieren wir den Kunden vor Arbeitsbeginn und legen einen angepassten Preis vor. Der Kunde kann diesen annehmen oder vom Vertrag zurücktreten.
A4 Preise, Zonen und Nebenkosten
Preise sind Festpreise in Schweizer Franken und verstehen sich als Endpreise. Im Preis enthalten sind Arbeitszeit, Reinigungsmittel, Verbrauchsmaterial, Maschinen und die Entsorgung des Abfalls in die vom Kunden bereitgestellten Behälter.
Die Anfahrt innerhalb von Zone 1 (bis 5 Kilometer ab Chur) ist im Preis enthalten. Für weiter entfernte Objekte gilt pro Einsatz ein Zuschlag von CHF 15 in Zone 2 (5 bis 15 Kilometer) und CHF 35 in Zone 3 (15 bis 25 Kilometer). Der Zuschlag deckt Fahrzeit und Kilometer, die wir unseren Mitarbeitenden vergüten, und wird in der Offerte als eigene Position ausgewiesen.
Nicht im Preis enthalten sind Hygieneverbrauchsmaterial wie WC-Papier, Seife und Papierhandtücher, Fensterreinigung, Grundreinigungen und Bodensanierungen.
A4b Einsatzzeiten und Zeitzuschläge
Wir arbeiten von Montag bis Samstag zwischen 06:00 und 23:00 Uhr. Innerhalb dieses Fensters fallen keine Zeitzuschläge an, auch nicht am Abend oder am Samstag.
Einsätze zwischen 23:00 und 06:00 Uhr gelten nach Art. 10 und 16 des Arbeitsgesetzes als Nachtarbeit. Sie sind bewilligungspflichtig und lösen nach Art. 17b ArG einen Lohnzuschlag von 25 Prozent aus, bei regelmässiger Nachtarbeit zusätzlich eine Ausgleichsruhezeit von 10 Prozent. Wir führen solche Einsätze grundsätzlich nicht durch. Ist ein Einsatz in dieser Zeit zwingend, vereinbaren wir ihn vorher schriftlich mit einem Zuschlag von 30 Prozent auf den Einsatzpreis.
Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nach Art. 19 ArG bewilligungspflichtig und löst einen Lohnzuschlag von 50 Prozent aus. Wir verrechnen dafür einen Zuschlag von 50 Prozent auf den Einsatzpreis und führen solche Einsätze nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung durch.
A5 Rechnung und Zahlung
Bei Daueraufträgen wird monatlich im Nachhinein Rechnung gestellt, bei Einzelaufträgen nach Ausführung. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum.
Nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist und einer schriftlichen Mahnung mit Nachfrist von zehn Tagen befindet sich der Kunde in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt wird ein Verzugszins von 5 Prozent gemäss Art. 104 OR geschuldet. Wir können die Leistungen bis zur Bezahlung einstellen, nachdem wir dies mit einer Frist von zehn Tagen angekündigt haben.
A6 Mitwirkung des Kunden
Der Kunde stellt sicher, dass die zu reinigenden Räume zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich sind, dass Strom und Wasser verfügbar sind und dass Abfallbehälter bereitstehen. Räume, die nicht betreten werden sollen, sind vorgängig schriftlich zu bezeichnen.
Empfindliche oder besonders wertvolle Gegenstände, Geräte und Beläge sind uns vor Beginn bekanntzugeben. Ohne solche Angabe reinigen wir nach den üblichen fachlichen Regeln.
Kann ein Einsatz aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, gilt er als erbracht und wird verrechnet, sofern die Absage nicht mindestens 24 Stunden vorher erfolgt ist.
A7 Schlüssel, Zutritt und Alarmanlagen
Werden uns Schlüssel, Badges oder Zutrittscodes übergeben, wird dies schriftlich protokolliert mit Angabe von Anzahl, Bezeichnung, Datum und empfangender Person. Schlüssel werden ausserhalb der Einsätze verschlossen aufbewahrt und nie zusammen mit der Objektadresse beschriftet.
Bei Verlust eines Schlüssels haften wir im Rahmen von Ziffer A9. Der Kunde informiert uns über Alarmanlagen, Codes und deren Bedienung. Für Fehlalarme, die auf unvollständige oder falsche Angaben des Kunden zurückgehen, haften wir nicht.
Bei Vertragsende geben wir alle Schlüssel und Zutrittsmittel innert fünf Arbeitstagen gegen Quittung zurück.
A8 Termine und Termingarantie
Vereinbarte Zeitfenster halten wir ein. Sind wir an einem vereinbarten Einsatztag ohne vorgängige Absprache nicht vor Ort und holen wir den Einsatz nicht innert zwei Arbeitstagen nach, reduziert sich die nächste Rechnung um CHF 100. Der Kunde muss dafür nichts beantragen, die Reduktion erfolgt von uns aus.
Diese Reduktion ist auf CHF 100 pro betroffenen Einsatz und auf CHF 300 pro Kalenderjahr und Objekt begrenzt. Sie entfällt bei höherer Gewalt gemäss Ziffer A11 und wenn der Ausfall darauf zurückgeht, dass der Zugang zum Objekt nicht möglich war. Weitergehende Ansprüche des Kunden bleiben vorbehalten.
A9 Mängel und Nachbesserung
Mängel sind uns innert zwei Arbeitstagen nach dem Einsatz zu melden, wenn möglich mit Foto. Wir beheben gemeldete Mängel innert 48 Stunden ab Meldung ohne Verrechnung.
Diese Zusage ist eine Nachbesserungsgarantie und ausdrücklich keine Garantie im Sinne von Art. 111 OR. Wir stehen für unsere eigene Leistung ein, nicht für das Verhalten Dritter, etwa für die Abnahme durch eine Verwaltung, einen Vermieter oder eine Behörde.
Gelingt die Nachbesserung auch beim zweiten Versuch nicht, kann der Kunde eine angemessene Reduktion des Preises für den betroffenen Einsatz verlangen.
A10 Haftung
Wir haften für Schäden, die wir bei der Leistungserbringung verursachen, im Rahmen unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Schäden sind uns unverzüglich zu melden, spätestens innert fünf Arbeitstagen nach Entdeckung.
Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den Betrag begrenzt, den der Kunde in den letzten zwölf Monaten für das betroffene Objekt bezahlt hat. Für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbruch und Datenverlust haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nicht.
Diese Einschränkungen gelten nicht bei Absicht und grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei Personenschäden. Eine Wegbedingung der Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ist nach Art. 100 Abs. 1 OR ohnehin ungültig.
Wir haften nicht für Schäden an Gegenständen und Belägen, deren Empfindlichkeit uns entgegen Ziffer A6 nicht bekanntgegeben wurde, sowie nicht für bereits vorbestehende Schäden.
A11 Höhere Gewalt
Bei Ereignissen ausserhalb unseres Einflussbereichs, insbesondere Naturereignissen, Verkehrssperrungen, Stromausfall, behördlichen Anordnungen oder Epidemien, ruhen die Pflichten beider Parteien für die Dauer des Ereignisses. Ausgefallene Einsätze werden nicht verrechnet. Dauert das Ereignis länger als 30 Tage, kann jede Partei den Vertrag auf das Ende des Monats kündigen.
A12 Personal
Unsere Mitarbeitenden sind bei uns angestellt und nach dem Ansatz der Reinigungsbranche entlöhnt, inklusive Fahrzeit. Sie unterstehen einer Verschwiegenheitspflicht, die auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbesteht.
Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragsdauer und während zwölf Monaten danach keine unserer Mitarbeitenden aktiv abzuwerben. Bei Verletzung wird eine Entschädigung von drei Bruttomonatslöhnen der betroffenen Person geschuldet. Das Gericht kann eine übermässige Konventionalstrafe nach Art. 163 Abs. 3 OR herabsetzen.
A13 Verschwiegenheit und Datenschutz
Wir behandeln alle Informationen, die wir beim Kunden wahrnehmen, vertraulich. Unterlagen auf Arbeitsplätzen werden nicht gelesen, nicht verschoben und nicht entsorgt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach unserer Datenschutzerklärung.
B. Unterhaltsreinigung
B1 Laufzeit und Kündigung
Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Es gibt keine Mindestlaufzeit. Beide Parteien können jeweils auf das Ende eines Kalendermonats kündigen, schriftlich oder per E-Mail, ohne Begründung.
Der Reinigungsvertrag ist ein Auftragsverhältnis. Nach Art. 404 OR kann ein Auftrag ohnehin jederzeit widerrufen werden. Eine vertragliche Mindestlaufzeit wäre nach schweizerischem Recht weitgehend nicht durchsetzbar. Wir verzichten deshalb bewusst darauf.
B2 Preisanpassung
Der vereinbarte Monatspreis bleibt mindestens zwölf Monate ab Vertragsbeginn unverändert. Danach können wir ihn mit einer Vorankündigung von zwei Monaten auf den Beginn eines Monats anpassen. Der Kunde kann in diesem Fall auf denselben Zeitpunkt kündigen.
Ändert sich das Objekt wesentlich, etwa durch zusätzliche Flächen, mehr Nasszellen oder eine höhere Frequenz, wird der Preis unabhängig von dieser Frist neu vereinbart.
B3 Frequenzänderung und Betriebsferien
Eine Änderung der Reinigungsfrequenz ist auf den Beginn eines Monats mit einer Vorankündigung von 14 Tagen möglich. Der Preis wird entsprechend angepasst.
Bei Betriebsferien oder Schliessungen von mehr als zwei zusammenhängenden Wochen wird der Monatspreis anteilig reduziert, sofern die Schliessung mindestens 14 Tage vorher angekündigt wurde.
B4 Ersatz bei Ausfall
Bei Ferien, Krankheit oder Unfall unserer Mitarbeitenden stellen wir Ersatz. Wir bemühen uns, Personen einzusetzen, die das Objekt bereits kennen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Person besteht nicht.
C. Fensterreinigung
C1 Preisbasis
Fensterreinigung wird pro Fensterflügel verrechnet. Als Flügel gilt jedes einzeln zu reinigende Glaselement bis rund 2 Quadratmeter. Grössere Glasflächen, Schaufenster und Festverglasungen werden pro Quadratmeter offeriert. Der Mindestauftrag beträgt CHF 240 pro Durchgang.
Im Preis pro Flügel enthalten sind Glas innen und aussen, Rahmen und Falz. Storen und Lamellen werden separat pro Stück verrechnet. Bei Erstreinigungen und bei starker Verschmutzung wird ein Zuschlag von 30 Prozent erhoben, bei Sprossenfenstern und nach Bauarbeiten wird separat offeriert. Der Zuschlag wird vor der Ausführung mitgeteilt.
C2 Witterung
Bei Temperaturen unter null Grad und bei starkem Regen führen wir keine Fensterreinigung durch, da ein fachgerechtes Ergebnis nicht erreichbar ist. Der Termin wird kostenlos verschoben. Eine Entschädigung wegen Verschiebung ist ausgeschlossen.
C3 Arbeiten in der Höhe
Wir arbeiten bis rund 3 Meter Höhe mit Leiter und Teleskopstange. Darüber hinausgehende Arbeiten setzen eine Hebebühne oder einen spezialisierten Partner voraus und werden separat offeriert. Aus Sicherheitsgründen führen wir keine Arbeiten durch, für die uns die geeignete Ausrüstung fehlt.
D. Schlussbestimmungen
D1 Änderung dieser Bedingungen
Wir können diese Bedingungen anpassen. Änderungen werden dem Kunden mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten mitgeteilt. Widerspricht der Kunde innert dieser Frist nicht, gelten sie als angenommen. Bei Widerspruch kann jede Partei auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens kündigen.
D2 Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
D3 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
Gerichtsstand ist Chur. Ist der Kunde Konsument im Sinne der Schweizerischen Zivilprozessordnung, gelten die zwingenden Gerichtsstände nach Art. 32 bis 35 ZPO. Auf diese kann nach Art. 35 ZPO nicht im Voraus verzichtet werden.
Fassung vom 26. August 2026. Bei Widersprüchen zwischen Offerte und diesen Bedingungen gilt die Offerte.
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